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Das Wochenthema:
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Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
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Der neue Job ist Spitze, das Team super. Nur eines kommt Herrn N. merkwürdig vor: Sein Chef hat ihm keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgestellt. Ist das in Ordnung?
Ja, denn der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann schriftlich, mündlich oder schlüssig erfolgen.
Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen. Das ist eine stichwortartige Übersicht der getroffenen Abmachungen sowie der wesentlichen Rechte und Pflichten.
Schenken Sie dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb - und möglicherweise sogar darüber hinaus.
- Arbeitsentgelt und Einstufung in den Kollektivvertrag
- Anrechnung von Vordienstzeiten
- Arbeitszeit und Überstunden
- Versetzungen vorbeugen
- Vereinbarungen zum Ersatz von Ausbildungskosten
- Vorsicht bei Konkurrenzklauseln
- Der Dienstzettel
- Vertragsklauseln und ihre Auswirkungen
Der Dienstzettel:
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist jeder Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Notiz (= Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Der Dienstzettel muss enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei Befristungen: Ende des Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsfrist sowie Kündigungstermin
- gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort, + erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-/Einsatzorte
- Anfangsbezug (Grundgehalt/-lohn, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgeltes
- allfällige Einstufung in ein generelles Gehalts-/Lohnschema
- vorgesehene Verwendung (Beachten Sie, dass Ihre Tätigkeit im Betrieb möglichst genau beschrieben wird, damit Sie nicht ungehindert für andere Arbeiten eingesetzt werden können.)
- Ausmaß des jährlichen Urlaubes
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit. Beachten Sie, dass auch die genaue Lage der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen festgehalten wird (besonders wichtig für Teilzeitbeschäftigte).
- Bezeichnung der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normen (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Weitere Infos zum Wochenthema findet ihr auch unter www.akstmk.at
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Beitrag: Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
Du brauchst Informationen dazu oder zu anderen rechtlichen Themen, frag die Arbeiterkammer ... Kontakt & Beratung:
AK Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz
Tel: 05 7799 0 - Fax: 05 7799 2387
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Das Wochenthema:
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Vertragsrücktritt
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So wird man Verträge wieder los
AK-Tipps, wenn man vorschnell unterschrieben hat
Verträge - egal ob mündlich oder schriftlich - müssen eingehalten werden. Es gibt aber Ausnahmen, bei denen ein Zurück möglich ist:
Bei Haustürgeschäften
Hat man etwas weder in einem Geschäft, noch auf einem Markt oder bei einer Messe unterschrieben oder gekauft (z.B. Haustürgeschäft), kann man vom Vertrag innerhalb einer Woche schriftlich zurücktreten.
War die Info über Dein Rücktrittsrecht schlecht oder fehlte sie, hast Du ein unbefristetes Rücktrittsrecht. Bei Versicherungsverträgen endet die Frist spätestens ein Monat nach Erhalt der Polizze.
Achtung: Kein Rücktrittsrecht, wenn man selbst den Kontakt mit dem Unternehmer gesucht hast.
Bei Versicherungen
Erhält man vor Abschluss des Vertrags keine vollständigen Unterlagen, kann man binnen zwei Wochen ab Erhalt der Polizze zurücktreten. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Polizze eine Belehrung über dieses Rücktrittsrecht sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beiliegen. Fehlen die AVB, hat man ein Monat Zeit für den Rücktritt. Fehlt die Belehrung, ist das Rücktrittsrecht unbefristet! Bei Lebensversicherung kann man innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Polizze vom Vertrag zurücktreten.
Bei Internetbestellungen und im Versandhandel
Die Frist beträgt sieben Werktage (Samstage gelten nicht) nach Abschluss des Vertrags oder ab dem Zeitpunkt, an dem die bestellte Ware zugestellt wurde. Es genügt, in dieser Zeit das Schreiben abzuschicken! Die Rücktrittsfrist verlängert sich auf drei Monate, wenn der Händler seinen Informations- und Bestätigungspflichten nicht nachkommt.
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Beitrag: Vertragsrücktritt
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Das Wochenthema:
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Teure Ratenkäufe
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AK-Test zeigt: bis zu 22 Prozent Zinsen
Jetzt kaufen - später zahlen klingt verlockend, ist aber nur eines: teuer.
Auch wenn Teilzahlungsangebote mit „Null Prozent“ oder niedrigen Zinssätzen locken: Aufgrund von hohen Gebühren und anderen Nebenkosten machen die errechneten Gesamtzinssätze bis zu 22 Prozent aus, weshalb sogar die nicht anzuratende Überziehung des Kontos (Zinssätze durchschnittlich zwischen 8 und 13 Prozent) meist günstiger ist als eine Ratenzahlung.
Eine AK-Erhebung hat zudem ergeben, dass der Vergleich der Kosten selbst bei genauer Internetrecherche schwer möglich ist. Viele Unternehmen geben zwar an, Teilzahlungen anzubieten; die effektiven Zinssätze und damit auch die Gesamtkosten finden jedoch keine Erwähnung.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich von so genannten günstigen oder kostenlosen Angeboten zur Ratenzahlung auf keinen Fall blenden – lesen Sie das Kleingedruckte, rechnen Sie nach oder fragen Sie die AK-KonsumentenberaterInnen! Überlegen Sie gut, ob Sie sich einen Kaufwunsch wirklich sofort erfüllen müssen. Vielleicht kann er aufgeschoben werden und in der Zwischenzeit wird gespart. Hat eine Investition keinen Aufschub, vergleichen Sie die Finanzierungsangebote der Unternehmen mit Alternativen, wie beispielsweise einem Konsumkredit Ihrer Hausbank. Sollten Sie sich für Teilzahlungsvarianten entscheiden, überlegen Sie auch immer, ob Sie die vereinbarten Raten fristgerecht begleichen können. Ansonsten wird der ohnehin schon teure Einkaufsspaß beispielsweise durch Mahnspesen noch kostspieliger.
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Beitrag: Teure Ratenkäufe
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Das Wochenthema:
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Anspruch auf Urlaub
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (= 30 Werktage – inkl. Samstag) bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Eine Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr ist durch Betriebsvereinbarung, Kollketivvertrag und wenn es günstiger ist für den Arbeitnehmer, auch durch Arbeitsvertrag möglich.
Statt Werktagen (Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) kann Urlaub auch in Arbeitstagen berechnet werden. Das sind z.B. 25 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag oder 15 Arbeitstage wenn ein Arbeitnehmer von Montag bis Mittwoch arbeitet. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer immer 5 bzw. 6 Wochen Urlaub bekommen muss.
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf 5 bzw. 6 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr! Durch eine Änderung der Arbeitszeit (von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt), darf sich das Urlaubsausmaß nicht ändern.
Geld statt Urlaubstage?
Das Urlaubsgesetz verbietet, dass im aufrechten Arbeitsverhältnis an Stelle des Urlaubsverbrauches (freie Tage) eine Abgeltung des Urlaubs in Geld vorgenommen wird. Solche Vereinbarungen sind verboten und nicht rechtswirksam.
Ab wann bekommen man Urlaub?
Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des 1. Arbeitsjahres im Verhältnis zu der Zeit, die Sie im Betrieb arbeiten. Nach etwa 12 Kalendertagen haben Sie daher Anspruch auf einen Urlaubstag. Mit Beginn des 7. Monats entsteht Ihr gesamter Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.
Urlaubsausmaß
Bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren erhält ein Arbeitnehmer 5 Wochen (= 30 Werktage), ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr 6 Wochen (= 36 Werktage) Urlaub pro Dienstjahr.
Urlaubsvereinbarung
Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs müssen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Weder darf der Chef jemanden ohne Zustimmung „in den Urlaub schicken“, noch darf ein Beschäftigter den Urlaub einseitig antreten oder verlängern. Auch die oft übliche Praxis, dass im Frühjahr die Belegschaft ihre Urlaubswünsche zu melden hat, gilt grundsätzlich nicht als Urlaubsvereinbarung. Das Stillschweigen des Arbeitgebers darf daher nicht als Zustimmung gewertet werden. Vor einer fixen Buchung einer Urlaubsreise sollte man deshalb unbedingt nachfragen, ob der Urlaubswunsch akzeptiert wird. Um sicher zu gehen, kann man auch eine Frist setzten. Etwa den Satz: „Wird meinem Urlaubswunsch nicht bis zum (Datum) widersprochen, werte ich das als Zustimmung.“
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Beitrag: Anspruch auf Urlaub
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Das Wochenthema:
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Dienstverhinderung
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Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen ArbeitnehmerInnen vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber dafür frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt? Die häufigsten Ursachen, weshalb Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen Anspruch auf bezahlte Freizeit haben, sind Krankheit und Pflegefreistellung. Daneben gibt es auch andere wichtige Gründe, bei deren Vorliegen man Anspruch auf bezahlte Freizeit hat, wie zum Beispiel die Teilnahme an Begräbnissen, Übersiedlung sowie eigener Eheschließung.
Das gilt für Angestellte:
Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Das kann zum Beispiel die eigene Hochzeit sein, aber auch Todesfälle in der Familie. Das ist im Angestelltengesetz geregelt. Eine Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt.Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit der Dienstverhinderung nachweisen können. Ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens.
Das gilt für Arbeiter:
Auch Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Jedoch ist diese Bestimmung nicht zwingend, sie kann durch Kollektivvertrag abgeändert werden. In fast allen Arbeiter-Kollektivverträgen sind die entgeltpflichtigen Hinderungsgründe und die dafür zu gewährende Freizeit vollständig angeführt. Eine bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fällen daher ausschließlich für die angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.
Bezahlung:
Der Entgeltanspruch ist für Angestellte und ArbeiterInnen unterschiedlich geregelt: Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend geregelt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen. ArbeiterInnen haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
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Beitrag: Dienstverhinderung
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Das Wochenthema:
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Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
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Freier Dienstvertrag - Merkmale:
- geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
- Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
- sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
- sie verwenden eigene Arbeitsmittel
- sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
Unterschiede zu Arbeitsvertrag und Werkvertrag:
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc). Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge:
Es müssen - bis auf kleine Details - die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag.
Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Insolvenzentgeltsicherung
Abfertigung:
Arbeitgeber sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Achtung: Arbeitsrecht gilt nur bei Vereinbarung!
Das Arbeitsrecht (5 Wochen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, kollektivvertraglicher Mindestlohn, etc) gilt nur bei Vereinbarung. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien DienstnehmerInnen im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt. Im Regelfall kann man sich die Arbeitszeit selbst einteilen.
Steuern: Einkommen- und Umsatzsteuer müssen abgeführt werden.
Studium: Achtung - Einkommensgrenzen bei Familienbeihilfe etc beachten!
Werkvertrag:
WerkvertragsnehmerInnen (WerkunternehmerInnen) verpflichten sich, für einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen. Bei einem Werkvertrag ist nicht vorgeschrieben, wann, wo und wie Sie arbeiten. Anders als beim freien Dienstvertrag arbeiten Sie selbständig. WerkvertragsnehmerInnern müssen sich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden.
Merkmale:
- er ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
- es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
- WerksunternehmerInnen verwenden eigene Arbeitsmittel
- der Werkunternehmer ist nicht in die Firmenorganisation eingegliedert
- es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
Beispiel:
Wenn sich jemand bei einer Schneiderei einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen der Schneiderei und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht und der Schneiderei besteht aber ein Arbeitsvertrag.
Versicherungspflicht:
Für die Versicherungspflicht für Werkvertragsnehmer gilt: Wenn Sie nur von Werkverträgen leben, müssen Sie sich ab jährlich 6.453,36 Euro Bruttoverdienst (laut Einkommenssteuerbescheid) bei der „Gewerblichen“ versichern.
Wenn Sie zusätzlich zu den Werkverträgen noch irgendwann während des Kalenderjahres zusätzliche Einkünfte haben (z.B. aus einem Dienstverhältnis, „freien“ Dienstverhältnis oder aus der Arbeitslosenversicherung) besteht die Versicherungspflicht ab € 4.292,88 Jahresbrutto.
Egal ob Sie die Grenzen überschreiten oder nicht, müssen Sie sich jedenfalls bei der „Gewerblichen“ melden. Es wird Ihnen dann ein Formular zugeschickt, in dem Sie angeben müssen, ob Sie im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überschreiten. Sie haben dadurch zunächst die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie versichert sein wollen.
Ob Versicherungspflicht besteht, lässt sich erst mit dem Einkommenssteuerbescheid feststellen. Wenn ja, müssen Sie die Beiträge nachbezahlen. Wenn Sie sich nicht gemeldet haben, kommt zu den Beiträgen noch ein „Strafzuschlag“ von 9,3%.
Sozialversicherungskosten:
Die Kosten für die Sozialversicherung betragen 23,4% des steuerlichen Gewinnes für die Kranken- und Pensionsversicherung. Für die Unfallversicherung zahlen Sie monatlich € 7,84. Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld und beim Arztbesuch gibt es 20% Selbstbehalt.
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Beitrag: Dienstvertag und Werkvertrag
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Das Wochenthema:
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Pflichtpraktikum und Ferialjobs
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Pflichtpraktikum:
Schüler/innen der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und mittleren Schulen, der gewerblichen, kunstgewerblichen und technisch- gewerblichen Fachschulen, der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und für Kultur- und Kongressmanagement sowie der Tourismus- und Hotelfachschulen müssen laut Lehrplan Pflichtpraktika absolvieren.
Im Lehrplan ist auch angegeben in welcher Dauer und zu welchem Zeitpunkt das Praktikum zu absolvieren ist.
Aufgaben der Schule:
Die Schule kann Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Schule soll darauf hinwirken, dass beim Abschluss von PraktikantInnen-Arbeitsverträgen die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Arbeitsbedingungen sollten in Arbeitsverträgen vereinbart werden.
Die PraktikantInnen sollen von der Schule veranlasst werden, Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen (Werkbücher), die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Schuljahres ausgewertet werden können.
Das Praktikum bedarf im Hinblick darauf, dass die SchülerInnen erstmals das Berufsleben kennen lernen, der sorgfältigen Vorbereitung durch die Schulleitung und die LehrerInnen. Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.
Ferialarbeit:
Wenn du in den Ferien arbeitest, gehst du ein ganz normales Arbeitsverhältnis ein. Das ist erst ab Vollendung der Schulpflicht und des 15. Lebensjahres erlaubt.
Es gelten auch für dich die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kollektivvertrag. Dieser kommt für eine bestimmte Branche (z.B. Handel, Metallgewerbe usw.) zur Anwendung und regelt die Höhe deines Lohnes, deine Arbeitszeit und vieles mehr. Alle Vereinbarungen über Entlohnung, Arbeitszeit, Arbeitsort, Dauer des Arbeitsverhältnisses etc. sollten im Voraus schriftlich festgelegt werden. Wenn du länger als einen Monat arbeitest, muss dir dein Arbeitgeber einen Dienstzettel geben, der diese Vereinbarungen enthält.
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Beitrag: Pflichtpraktikum und Ferialjobs
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Das Wochenthema:
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Einkommensschere
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Seit 30 Jahren ist der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gesetzlich verankert – unzählige Statistiken zeigen jedoch auf, dass Frauen nach wie vor für die gleiche bzw. gleichartige Tätigkeit schlechter bezahlt werden.

Selbst wenn man alle Faktoren wie Arbeitszeit, Bildung, Branche und Art der Tätigkeit berücksichtigt, bleibt ein unerklärlicher Einkommensunterschied von 15 Prozent zwischen den Geschlechtern.
Im europäischen Vergleich befindet sich Österreich an drittletzter Stelle, nur in Tschechien und Lettland ist die Einkommensschere noch größer. Die Beratungspraxis in der Arbeiterkammer zeigt: die meisten Frauen wissen gar nicht, dass ihre männlichen Kollegen für die gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdienen und nutzen daher auch nur selten die vorhandenen Möglichkeiten sich zu wehren. In Zeiten des Konjunkturtiefs wird die Einkommensgerechtigkeit oft als unwichtiges Luxusthema abgetan. Frauen, die sich gegen ihre finanzielle Benachteiligung am Arbeitsplatz wehren wollen, können sich bei der Arbeiterkammer oder der regionalen Gleichbehandlungsanwaltschaft informieren.
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Beitrag: Einkommensschere
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Das Wochenthema:
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Sackgasse Modeberuf
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Mehr als zwei Drittel aller Mädchen drängen bei der Berufswahl in einen von fünf Lehrberufen. Die Arbeiterkammer warnt:

Es gibt ca. 270 Lehrberufe – nach wie vor entscheiden sich 70 Prozent der Mädchen und jungen Frauen für die Lehre als Einzelhandelskauffrau, Friseurin, Bürokauffrau und für Berufe im Gastgewerbe – alles traditionelle Frauenberufe mit schlechten Kollektivverträgen, schlechten Arbeitsbedingungen und schlechten Aufstiegschancen. In diesen Berufen geht die Einkommensschere früh auf und nie mehr zu. Berufe, in denen vorwiegend Frauen arbeiten, werden schlechter bewertet und bezahlt. Psychische und körperliche Belastungen typischer Frauenberufe werden finanziell nicht abgegolten.
Den wenigsten jungen Frauen ist bewusst, dass die Berufswahl auch über das Einkommen entscheidet. Trotz vieler Informationsangebote wissen viele Frauen wenig Bescheid über die Kollektivverträge, Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten der gewählten Berufsbranchen. Oft fehlt es bei den Frauen auch an Rollenvorbildern und Perspektiven und werden bei der Berufsauswahl oft die Familiengründung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie fragwürdige Chancen auf Teilzeitbeschäftigung mitbedacht. In den traditionellen Frauenberufen, vor allem Friseur und Handel, gibt es fast nur mehr Teilzeitjobs – allerdings zu Zeiten, die weder familien- noch freizeitfreundlich sind – im Regelfall zu Tagesrandzeiten und am Wochenende wo eine außerhäusliche Kinderbetreuung schwer zu organisieren ist.
Deshalb unterstützt die AK alle Initiativen, die darauf abzielen, dass Mädchen andere berufliche Perspektiven finden.
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Beitrag: Sackgasse Modeberuf
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Das Wochenthema:
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Überbetriebliche Lehrausbildung
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Wer keinen Lehrplatz findet, hat Anrecht auf eine Ausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen. Diese Ausbildungsgarantie wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) umgesetzt.

Wer hat Anspruch auf eine Ausbildung?
Jugendliche, die selbst keinen Lehrplatz finden und eine Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) melden. Dort findet eine eingehende Beratung statt. Kann vom AMS kein Lehrplatz in einem Betrieb vermittelt werden, können andere Maßnahmen (z.B. ein Berufsorientierungskurs) bzw. die überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung vorgeschlagen werden. In der Steiermark wurde eine Bietergemeinschaft (bfi, Jugend am Werk, LFI und bit) mit der überbetriebliche Ausbildung beauftragt.
Wie lang dauert die Ausbildung?
Es werden von den Ausbildungseinrichtungen Ausbildungen über die gesamte Lehrzeit angeboten (Typ A) und auch Ausbildungen in Lehrberufen, die für ein Jahr abgeschlossen werden (Typ B). Die Dauer der Ausbildung im Typ A dauert so lange wie die vorgeschriebene Lehrzeit im gewählten Beruf. Bei der Typ B- Ausbildung wird von der Ausbildungseinrichtung versucht die Jugendlichen in Betriebe zu vermitteln, wo sie die Lehrzeit abschließen können.
Die Ausbildung zählt als Lehre
Die Ausbildung ist einer Lehre im Betrieb gleichgestellt. Es kann ein Wechsel von Ausbildungseinrichtung zu Betrieb und von Betrieb zu Ausbildungseinrichtung stattfinden. Im selben Lehrberuf werden alle Ausbildungszeiten angerechnet. Bei verwandten Lehrberufen wird ein Teil der Ausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildung schließt mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ab.
Werden Lehrverträge abgeschlossen?
Es werden Ausbildungsverträge abgeschlossen, die bei Minderjährigen, auch die Erziehungsberechtigten unterschreiben müssen. Die Ausbildungsverträge sind Lehrverträgen sehr ähnlich. Sie werden auch bei der Lehrlingsstelle eingetragen, d.h. protokolliert.
Sind die Ausbildungsteilnehmer/innen versichert?
Die Ausbildungsteilnehmer/innen sind wie Lehrlinge unfall-, kranken- und pensionsversichert. Sie erwerben auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine Anwartschaft von 26 Wochen erreicht wird.
Ausbildungsentschädigung
Es besteht kein Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag. Die Ausbildungsteilnehmer/innen erhalten aber eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von € 240,- netto in den ersten beiden Ausbildungsjahren und € 555,- netto ab dem dritten Ausbildungsjahr.
Anspruch auf Urlaub?
Da es sich bei der Ausbildung um kein Arbeitsverhältnis handelt, besteht kein Anspruch auf Urlaub. Es wird aber eine Erholungszeit im Ausmaß von 25 Arbeitstagen jährlich gewährt. Wird die Ausbildungseinrichtung z.B. über Weihnachten geschlossen, wird diese Zeit von den 25 Arbeitstagen abgezogen. Die restliche Zeit kann nach Vereinbarung mit der Ausbildungseinrichtung konsumiert werden.
Berufsschulpflicht
Alle Ausbildungsteilnehmer/innen müssen die Berufsschule besuchen. Bei einer Unterbringung im Internat der Berufsschule werden die Internatskosten vom AMS übernommen.
Anwesenheitspflicht
Es besteht Anwesenheitspflicht beim Ausbildungsträger bzw. Praktikumsbetrieb. Bei tageweisem unentschuldigtem Fernbleiben kann für diese Dauer die Ausbildungsentschädigung eingestellt werden.
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Beitrag: Überbetriebliche Lehrausbildung
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Das Wochenthema:
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Lehre mit Matura
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Seit Herbst 2009 können steirische Lehrlinge gratis die Berufsreifeprüfung absolvieren. Die Berufsreifeprüfung ist der Matura gleichgestellt und ermöglicht den Zugang zu Fachhochschulen, Universitäten, Akademien und Kollegs.

Die Vorbereitungslehrgänge, Unterlagen und Prüfungen sind kostenlos, da das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine 100%ige Förderung gewährt. Voraussetzungen für eine Lehre mit Matura sind ein aufrechtes Lehrverhältnis, zumindest eine Teilprüfung muss vor der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden; die restlichen Teilprüfungen können bis spätestens 5 Jahre nach der LAP abgelegt werden.
Die Berufsreifeprüfung umfasst die Gegenstände Deutsch, Englisch, Mathematik und den Fachbereich (vom Lehrberuf abhängig).
Lehrgänge bei bfi und WIFI: Bfi und WIFI bieten für diese Fächer Vorbereitungslehrgänge in Form von Tages- und Abendkursen mit anschließender Prüfung an. Nach jeder positiv absolvierten Prüfung erhält man ein Teilprüfungszeugnis. Wurden alle vier Teilprüfungszeugnisse erworben, wird das Maturazeugnis ausgestellt. Die Reihenfolge der absolvierten Fächer ist egal. Es spielt keine Rolle, wie lange der Weg zum Maturazeugnis dauert. Ein erworbenes Teilprüfungszeugnis bleibt immer gültig. Bis zu drei Teilprüfungen können während der Lehrzeit abgelegt werden. Bei Antritt zur letzten Teilprüfung muss die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert und das 19. Lebensjahr vollendet sein.
Arbeitszeit- oder Freizeitmodell: Die Vorbereitung auf die Berufsmatura läuft parallel zur praktischen und theoretischen Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf. Um die Flexibilität zu gewährleisten, stehen zwei Modelle zur Auswahl: das Arbeitszeitmodell und das Freizeitmodell.
Das Arbeitszeitmodell sieht die Maturavorbereitungen innerhalb der normalen Arbeitszeit vor. Die Unterrichtszeiten werden dabei wochentags im Umfang von 8 Einheiten pro Tag und an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr stattfinden. Je nach Vereinbarung zwischen Lehrbetrieb und Lehrling gibt es im Arbeitszeitmodell zwei Gestaltungsmöglichkeiten:
Der Lehrbetrieb sieht die Maturavorbereitungen als Teil der Lehre an und der Lehrling besucht den Unterricht innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit, ohne dass die Lehrzeit dadurch verlängert wird. Der Lehrbetrieb sieht die Maturavorbereitungen nicht als Teil der Lehre an und der Lehrling besucht den Unterricht als Zusatzausbildung innerhalb der Arbeitszeit. Die Lehrzeit wird im Lehrvertrag um jene Zeit verlängert, die der Lehrling für den Unterricht benötigt.
Das Freizeitmodell wird für Lehrlinge, die die Matura-Vorbereitungskurse nicht in der Arbeitszeit besuchen können, angeboten und ist so aufgebaut, dass es den Lehrlingen möglich ist, den Unterricht parallel zur Lehre in der arbeitsfreien Zeit (ein bis zwei Abende pro Woche) zu absolvieren.
Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt bei bfi oder WIFI, die die Vorbereitungslehrgänge anbieten.
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Beitrag: Lehre mit Matura
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Das Wochenthema:
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Mobbing in der Schule
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Mobbing in der Schule ist ein Problem, das zehn Prozent der SchülerInnen trifft. Gezielte Schikanen gehen aber nicht nur von MitschülerInnen aus, auch Lehrer mobben einzelne Jugendliche oder ganze Schulklassen.

Mobbing hat viele Formen: direkte körperliche Gewalt, verbale Schikanen, Ausschließen aus der Gemeinschaft. Bei Fällen von Verprügeln, Sachbeschädigungen, Erpressen (z.B. von Jausen, Geld usw.) ist oft leichter vorzugehen, als bei anderen Formen. Bei verbalem Mobbing werden SchülerInnen wegen ihres Aussehens, ihrer Kleidung – entspricht nicht dem Modediktat –, ihrer Schulleistungen oder aus anderen Gründen verspottet und schikaniert. Bissige Bemerkungen können offen vor den anderen SchülerInnen gemacht werden oder es wird hinter dem Rücken der Opfer gelästert. Stummes Mobbing ist, wenn SchülerInnen nicht beachtet werden, wenn sich die KollegInnen abwenden und links liegen gelassen werden.
Mobbing ist keinesfalls ein Problem unter den SchülerInnen. Immer wieder gibt es Fälle, wo Lehrer einzelne SchülerInnen gezielt heruntermachen oder schlechte Benotungen hämisch kommentieren. Es gibt auch Fälle, wo ganze Klassen von Lehrern gemobbt werden. Wissenschafter gehen davon aus, dass körperliche und verbale Gewalt in den Schulne nicht zugenommen haben, aber unter dem Begriff Mobbing öfter thematisiert werden. Rund zehn Prozent der SchülerInnen werden zu Opfern dieser gezielten Attacken. Die Täter sind in der Überzahl, denn oft gehen Gruppen gegen Einzelne vor.
Bei den Opfern entwickelt sich oft eine Schulangst, die sich etwa durch Bauch- oder Kopfschmerzen äußern kann. Das kann bis zur völligen Schulverweigerung gehen. Wichtig ist, sich frühzeitig Hilfe zu suchen. Das können die Eltern sein, aber auch verständige MitschülerInnen oder ein Lehrer, zu dem man besonderes Vertrauen hat. Mögliche Ansprechpartner sind auch der steirische Kinder- und Jugendanwalt (kija@stmk.gv.at), die ARGE Jugend gegen Gewalt (christian.ehetreiber@argejugend.at) oder der schulpsychologische Dienst (josef.zollneritsch@lsrstmk.g.at).
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Beitrag: Mobbing
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AK Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz
Tel: 05 7799 0 - Fax: 05 7799 2387
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Das Wochenthema:
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Ärger mit Internetseiten!
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Im Internet wird häufig mit scheinbar kostenlosen Angeboten gelockt.

Diese entpuppen sich dann aber meist als kostenpflichte, teure Abos. Die Preisangaben finden sich versteckt im Text und sind nicht sofort erkennbar.
- Was tun bei Zahlungsaufforderung?
- Vorsicht bei diesen Internetseiten!
- Jugendliche
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- IP-Adresse - "Spuren" im Web
Was tun bei Zahlungsaufforderung?
Lasst euch nicht einschüchtern! Sendet den Musterbrief "Rücktritt Internetfalle", (rtf/43 kb) an den Internetanbieter. Ihr könnt alle Teile im Musterbrief ungeändert übernehmen.
Hebt den Aufgabeschein und eine Kopie des Schreibens auf.
Wenn ihr trotzdem Mahnungen von Inkassobüros oder Rechtsanwälten bekommen, müsst ihr auf diese nicht mehr reagieren.
Vorsicht bei diesen Internetseiten!
Vorsichtig sollten Sie sein,
- wenn ihr vor Inanspruchnahme der Gratisleistung eure persönlichen Daten (Adresse) angeben müsst.
- wenn ihr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) mit einem "Hakerl" akzeptieren müsst.
- wenn die versprochenen Leistungen nur sehr schwammig beschrieben werden.
- wenn mit Gewinnspielen geworben wird
Jugendliche
Bei Anmeldung von unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahren) liegt kein gültiger Vertrag vor. Diese sind weder geschäftsfähig noch deliktsfähig (können auch strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden). Bei Anmeldung von mündigen Minderjährigen (14 – 18 Jahre), die über kein eigenes/ausreichendes Einkommen verfügen, liegt auch kein gültiger Vertrag vor. Lasst euch nicht durch Drohungen mit dem Strafrecht ("Betrug") unter Druck setzen. Eltern sollten den Musterbrief "Rücktritt Internetfalle", (rtf/43 kb) gemeinsam mit einer Kopie der Geburtsurkunde per Einschreiben an das Unternehmen schicken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
In der Kundeninformation und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie Informationen, welche Verpflichtungen Sie als Kunde tatsächlich eingehen und was die "Leistung" tatsächlich kostet. Hier versteckt sich auch die Belehrung über das gesetzliche Rücktrittsrecht bzw. eventuelle Ausnahmen von diesem. Zu eurer eigenen Sicherheit, empfehlen wir, die Bedingungen abzuspeichern oder auszudrucken.
Mit eurer IP-Adresse hinterlasst ihr "Spuren" im Web:
Computer die am Internet angeschlossen sind, besitzen eine IP-Adresse. Dieser Zahlencode stellt eine eindeutige Adresse des Computers dar der entweder fix vergeben ist, oder von Ihrem Provider dynamisch vergeben wird. In beiden Fällen ist jedoch die eindeutige Identifizierung möglich! Die IP-Adresse wird bei jedem Internetbesuch im Hintergrund gespeichert bzw. bei einer E-Mail "mitgeschickt". Sie hinterlassen also Spuren im Internet! Anhand dieser "Spuren" kann – etwa bei einer Strafanzeige – der Computer oder der Telefonanschluss ermittelt werden.
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Beitrag: Internet
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Das Wochenthema:
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Geschäftsfähigkeit für junge Menschen unter 18 Jahren!
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Dürfen eigentlich Kinder und Jugendliche Rechtsgeschäfte eingehen, sich zum Beispiel ein Handy oder einen MP3-Player kaufen?

Ob und was man sich als junger Mensch kaufen kann ist eine Frage der Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand eigenständig rechtlich handelt, man also Rechte erwerben und Pflichten eingeht. Die volle Geschäftsfähigkeit wird erst ab dem 18. Geburtstag erreicht. Davor gibt es – je nach Alter – unterschiedlich abgestufte Ausnahmen.
Kinder bis zum 7. Geburtstag sind geschäftsunfähig. Erlaubt sind nur altersübliche Geschäfte des täglichen Lebens, etwa der Kauf von Süßigkeiten. Ein Sechsjähriger darf sich etwa kein Handy kaufen, selbst mit eigenem Geld und Zustimmung der Eltern.
Sieben- bis 14-jährige dürfen Schenkungen annehmen, die keine Verpflichtungen nach sich ziehen. Sie dürfen kleine Geschäfte des täglichen Lebens (Jause, Kinokarte usw.) abschließen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen auch größere Geschäfte abgeschlossen werden, ein 13-jähriger darf etwa mit seinem Taschengeld und mit Zustimmung der Eltern ein Wertkartenhandy kaufen.
14- bis 18-jährige dürfen über das, was sie selbst verdient haben frei verfügen, sofern sie ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährden. Der Kauf eines Handys sollte also keine Probleme aufwerfen. Beim Kauf eines Mopeds hingegen müssen die Eltern zustimmen. Bei Kreditgeschäften gilt die Faustregel, dass die monatliche Rate nicht höher als zehn Prozent des regelmäßigen Einkommens sein soll. Einen Dienstvertrag, etwa für einen Ferialjob, darf man in dieser Altersgruppe bereits selbst unterzeichen. Für Lehrverträge gelten aber besondere Regeln.
Weitere Infos zu Vertragsrechten findet ihr auch unter www.akstmk.at
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Beitrag: Geschäftsfähigkeit
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Das Wochenthema:
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Arbeitnehmerveranlagung und Steuerspartage
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Geld vom Finanzamt gibt es auch für jene, die aufgrund eines geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlen.

„Voraussetzung für die sogenannte Negativsteuer ist, dass man Sozialversicherung zahlt“, erklärt AK-Experte Dr. Bernhard Koller, „denn zehn Prozent der bezahlte Sozialversicherung bekommt man zurück – bis zum Höchstbetrag von 110 Euro.“ Betroffen sind Geringverdiener, die monatlich nicht mehr als 1.192 Euro brutto oder 1.011 Euro netto verdienen, also vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter, Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, die freiwillig Sozialversicherung zahlen. Pensionisten können keine Negativsteuer beantragen.
Alleinverdiener, -erzieher:
Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es für wenig verdienende Alleinverdiener mit Kind und Alleinerzieherinnen. Je nach Anzahl der Kinder, für die mindestens sieben Monate lang Kinderbeihilfe bezogen wurde, werden zwischen 494 (ein Kind) und 889 Euro (drei Kinder) und für jedes weitere Kind zusätzlich 220 Euro ausbezahlt.
PendlerInnen:
Für die Jahre 2008 und 2009 gibt es auch zusätzliches Geld für gering verdienende PendlerInnen, falls die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt sind. 15 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstgrenze von 240 Euro werden zurück gezahlt.
Steuerspartage:
Für alle steuerlichen Unklarheiten hat die Arbeiterkammer ein offenes Ohr: Zwischen 22. Februar und 5. März touren die AK-ExpertInnen unter der Leitung von Dr. Bernhard Koller im Rahmen der AK-Steuerspartage durch die Steiermark, um vor Ort behilflich zu sein. Anmeldungen für die 20-minütigen Beratungen bitte über die Hotline 05 7799-2507. Zur Beratung unbedingt alle notwendigen Unterlagen mitbringen! Alle Termine unter www.akstmk.at
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Beitrag: Arbeitnehmerveranlagung
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